| FAQ Schadenmeldung |
Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall folgende Pflichten:
SchadenminderungspflichtBei der Schadenminderungspflicht muß der Betroffene nach Möglichkeit dafür sorgen, daß der eingetretene Schaden nicht durch eigene Unachtsamkeit vergrößert oder gefördert wird.Liegt grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer vor, besteht kein Versicherungsschutz seitens der Gesell- schaft. Hierzu zählen zum Beispiel:
AnzeigepflichtDie Anzeigepflicht bedeutet, daß der Versicherungsnehmer im Schadenfall unmittelbar die Polizei (z.B. bei einem Einbruch oder Raub) und vor allem auch den Versicherer informieren muß (z.B. bei Todesfällen für eine Unfall oder Lebenversicherung innerhalb von 48 Stunden).AuskunftspflichtBei der Auskunftspflicht ist es insbesondere wichtig, bereits am Schadenort die richtigen Vorkehrungen zu treffen.Folgende Maßnahmen sind am Beispiel eines Kraftfahrzeug- schadens von Wichtigkeit:
Alle diese Maßnahmen sind notwendig, um den Versicherer in seiner Ermittlung zur Feststellung des Schadenhergangs und des Schadenumfangs nicht zu behindern. Gegebenenfalls sind auch Veranstalter, Beförderer oder das Hotel zu informieren und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Nach Mitteilung des Schadens erhält der Versicherungs- nehmer eine Schadenanzeige, die vollständig und korrekt ausgefüllt an den Versicherer gesandt werden muß. Unsere Telefonnummer: +49 (39484) 73850Gegebenenfalls erhalten Sie von uns auch die Telefonnummern unserer Partnerfirmen.ZentralrufstellenEs existieren 13 Zentralrufstellen für den Autoversicherer in der Bundesrepublik: Aachen, Berlin, Dortmund, Essen , Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München, Nürnberg, Saarbrücken, Stuttgart.Die Rufnummer lautet: 19213 |