FAQ Schadenmeldung

Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall folgende Pflichten:

  • Schadenminderungspflicht
  • Anzeigepflicht
  • Auskunftspflicht

Schadenminderungspflicht

Bei der Schadenminderungspflicht muß der Betroffene nach Möglichkeit dafür sorgen, daß der eingetretene Schaden nicht durch eigene Unachtsamkeit vergrößert oder gefördert wird.
Liegt grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer vor, besteht kein Versicherungsschutz seitens der Gesell- schaft.
Hierzu zählen zum Beispiel:
  • selbstgeflickte elektrische Sicherungen
  • gefüllte Benzinkanister in der Wohnung
  • eine laufende Waschmaschine in Abwesenheit
  • trotz Übermüdung Auto fahren
  • abgefahrene Reifen

Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht bedeutet, daß der Versicherungsnehmer im Schadenfall unmittelbar die Polizei (z.B. bei einem Einbruch oder Raub) und vor allem auch den Versicherer informieren muß (z.B. bei Todesfällen für eine Unfall oder Lebenversicherung innerhalb von 48 Stunden).

Auskunftspflicht

Bei der Auskunftspflicht ist es insbesondere wichtig, bereits am Schadenort die richtigen Vorkehrungen zu treffen.
Folgende Maßnahmen sind am Beispiel eines Kraftfahrzeug- schadens von Wichtigkeit:
  • provisorisches Absichern der Schadenstelle
  • Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges
  • Personalien des Fahrers
  • Beweise sichern (Personalien der Zeugen, Fotos vom Schaden)
  • Ort und Zeit
  • Versicherer und Versicherungsnummer des Schadengegners
  • Skizze vom Unfallort
  • Aufnahme des Protokolls ohne Schuldzugeständnis
  • Fahrzeug an den Rand fahren, keine Behinderung anderer
Die Schadenstelle darf auf keinen Fall ohne Absprache verlassen werden. Bei jeglichen Unstimmigkeiten ist die Polizei zu verständigen.
Alle diese Maßnahmen sind notwendig, um den Versicherer in seiner Ermittlung zur Feststellung des Schadenhergangs und des Schadenumfangs nicht zu behindern.
Gegebenenfalls sind auch Veranstalter, Beförderer oder das Hotel zu informieren und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Nach Mitteilung des Schadens erhält der Versicherungs- nehmer eine Schadenanzeige, die vollständig und korrekt ausgefüllt an den Versicherer gesandt werden muß.

Unsere Telefonnummer: +49 (39484) 73850

Gegebenenfalls erhalten Sie von uns auch die Telefonnummern unserer Partnerfirmen.

Zentralrufstellen

Es existieren 13 Zentralrufstellen für den Autoversicherer in der Bundesrepublik: Aachen, Berlin, Dortmund, Essen , Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München, Nürnberg, Saarbrücken, Stuttgart.
Die Rufnummer lautet: 19213